Aktueller Stand zum Brexit-Steuerbegleitgesetz (StBG)
Veröffentlicht am 05/03/19
UPDATE: Der Bundesrat hat dem Brexit-StBG am 15.03.2019 zugestimmt.
Zusammenfassung
Das Brexit-StBG schafft in Art. 10 mit der Einfügung eines § 66a VAG die Voraussetzungen, dass in UK domizilierte und im Inland nach §§ 61 ff. VAG tätige Versicherer vor dem 29.03.2019 im Rahmen des EU-Passes mit deutschen Versicherungsnehmern abgeschlossene Versicherungsverträge auch nach einem ungeordneten Brexit in aufsichtsrechtlich zulässiger Weise in Deutschland für eine Übergangszeit erfüllen können.
Das Gesetz wurde vom Bundestag beschlossen und bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.
Im Einzelnen
Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 das Brexit-StBG beschlossen und an den Bundesrat zur Zustimmung weitergeleitet.1 Der Finanzausschuss des Bundesrates hat diesem am 28.02.2019 die Zustimmung empfohlen.2 Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 15.03.2019 unter TOP 4 mit dem Brexit-StBG befassen.3
Das Brexit-StBG enthält Änderungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerund Finanzmarktrechts im Hinblick auf einen unregulierten Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union. Art. 10 Brexit-StBG enthält zum Schutz der Versicherungsnehmer und Begünstigten von Versicherungsleistungen eine Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG). Es soll folgende Norm als § 66a in das VAG eingefügt werden4:
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
(1) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zum Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen anordnen, dass die §§ 61 bis 66 und 169 für einen Übergangszeitraum für die Zwecke der Abwicklung der bis zum Austritt abgeschlossenen Versicherungsverträge auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach § 61 Absatz 1 Satz 1 und § 169 Absatz 1 Satz 1 über eine Niederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland tätig waren, entsprechend anzuwenden sind. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden.
(2) …5
(3) …6
§ 66a VAG enthält somit:
- eine Ermächtigung der BAFin
- zum Erlass einer Anordnung oder Allgemeinverfügung,
- wonach auf bis zum Brexit mit Versicherungsunternehmen in UK abgeschlossene Erst- und Rückversicherungsverträge
- die Regelungen des VAG zur Geschäftstätigkeit dieser Versicherer durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr in Deutschland
- für die Dauer von höchstens 21 Monaten nach dem Brexit weiterhin anzuwenden sind.
Nächste noch erforderliche Schritte:
- Zustimmung des Bundesrates am 15.03.2019;
- Bei Eintritt eines Brexit ohne Austrittsvertrag: Erlass der Anordnung durch die BAFin gem. § 66a VAG.
GEBRÜDER KROSE GmbH & Co. KG
Dr. Stephan Schramm
1 Bundesrat Drucksache 84/19, zum download unter
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2019/0001-0100/0084-19.html
2 Siehe Fußnote 1.
3 Siehe https://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/975/to-node.html
4 Zitiert nach Bundesrat Drucksache 84/19, Art. 10.
5 Enthält eine Abs. 1 entsprechende Regelung für Bausparkassen.
6 Enthält eine redaktionelle Anpassung § 310 Abs. 2.
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